§ 54 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.01.2020 – 18 Wx 22/19
- FG Hessen, 05.11.2024 – 8 K 339/15Zitiert von 2
- FG Schleswig, 24.04.2015 – 3 K 106/11Zitiert von 1
- BFH, 14.02.2022 – VIII R 44/18Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer KapitalgesellschaftenZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 5 K 4086/19.FZitiert von 1
- FG Münster, 23.09.2021 – 8 K 1125/17 GrE
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
- FG Köln, 21.02.2024 – 13 K 2032/21
- FG Münster, 19.05.2020 – 13 K 571/16 G,FZitiert von 2
16 Entscheidungen zu § 54 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/54#abs-1 (1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital nicht erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Stammkapital nicht zu erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/54#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absatzes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/54#abs-3 (3) Soweit zur Durchführung der Verschmelzung Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft, die sie selbst oder ein übertragender Rechtsträger innehat, geteilt werden müssen, um sie den Anteilsinhabern eines übertragenden Rechtsträgers gewähren zu können, sind Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, welche die Teilung der Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft ausschließen oder erschweren, nicht anzuwenden; jedoch muss der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile auf volle Euro lauten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der Geschäftsanteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder eines übertragenden Rechtsträgers handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/54#abs-4 (4) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.